Imkerverein Wittmund

Mitglied im Landesverband der Imker Weser-Ems e.V.

Satzung Imkerverein Wittmund

§ 1 Name, Sitz, Gebiet, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Imkerverein Wittmund“ (im folgenden „Verein“ genannt) und hat seinen Sitz in Wittmund. Das Vereinsgebiet ist identisch mit dem Gebiet des Landkreises Wittmund. Die Rechtsform ist ein nichtrechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist ein gemeinnütziger und selbstständiger Verein mit dem Zweck, die im Vereinsgebiet ansässigen Imker als Mitglieder zu erfassen. Weiterer Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des heimischen Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen im Einzugsbereich der bewirtschafteten Bienenvölker.

 

Die Ausübung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zum Gemeinnutz der Imker ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er kann im Bedarfsfall Arbeitsgemeinschaften einrichten, die ein imkerliches Spezialgebiet vertreten.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine einzelne Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein verfolgt besonders folgende Ziele:

 

Betreuung, Beratung über zeitgemäße Bienenzucht und Förderung der fachlichen Ausbildung seiner Mitglieder durch Vorträge und Diskussionen in den Versammlungen.

 

1.           Vertretung der Interessen der Imker auf örtlicher Ebene.

2.           Förderung der Bienenzucht, insbesondere der Rein- und Gebrauchszucht.

3.           Förderung der Bienenwanderung und Teilnahme am Beobachtungswesen.

4.           Bekämpfung der Bienenkrankheiten- und schädlinge.

5.           Förderung der Bienengesundheit- und hygiene.

6.           Benutzung von Einheitspackungen und Werbemitteln für den Honig nach den Regeln des Deutschen Imkerbundes.

7.           Teilnahme an Tagungen von Imkerorganisationen.

 

Der Verein ist dem Landesverband der Imker Weser-Ems e. V. als ordentliches Mitglied angeschlossen. Er kann sich weiteren imkerlichen Dachorganisationen als Mitglied anschließen, welche die Belange der Imker vertritt.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1.    Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

2.    Außerdem können einzelne Mitglieder oder Vorsitzende zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

3.    Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die den regulären Mitgliedsbeitrag leisten.

4.    Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen; ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

5.    Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

6.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden die die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt und damit die Satzung des Vereins anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden; diese entscheidet endgültig.

7.    Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

1.           Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.

2.           Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen  und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimmberechtigt und wählbar.

3.           Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

4.           Alle Mitglieder genießen Versicherungsschutz durch den Landesverband Weser-Ems e. V.: (a) Globalversicherung = Haftpflicht, Diebstahl, Frevel, Stäubeschäden usw., (b) Rechtsschutzversicherung, c) Gemeinschafts- Unfallversicherung.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

1.           Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

2.           Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten.

3.           Alle Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der mittels Lastschrift eingezogen wird, zu leisten. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1.           Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Auflösung (Liquidation) gemäß § 47 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

2.           Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.

3.           Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

4.           Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand.

5.           Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6.           Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 8 Beitragsleistungen und –pflichten

1.    Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2.    Ehrenvorsitzende / Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht entbunden werden.

3.    Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Einladung zur Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Organe

        Die Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung

b)   der Vorstand

c)    die Obleute

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Dieser hat dem Vorstand anzugehören.

2.     Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung.

4.        Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge und Begründungen sind schriftlich dem 1. Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens einzureichen.

5.       Über die Aufnahme von rechtzeitig gestellten schriftlichen Anträgen zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

6.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

7.       Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrags mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

8.        Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes.
b)  Entlastung des Vorstandes.
c)  Wahl und Abwahl des Vorstandes.
e)  Wahl der Kassenprüfer.
f)   Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
g)  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
h)  Endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern.
i)   Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
j)   Sonstige, über die laufenden Geschäfte des Vorstandes hinausgehende   Angelegenheiten.

9.        Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres gewählt.

10.     Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

11.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

12.     An der Mitgliederversammlung sind nur die volljährigen Mitglieder stimmberechtigt. Nicht volljährige Mitglieder sind nur teilnahmeberechtigt.

13.     Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

14.     Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

15.     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

a)  der 1. Vorsitzende,

b)  der 2. Vorsitzende,

c)    der 1. Kassierer,

d)   der 2. Kassierer,

e)   der 1. Schriftführer,

f)    der 2. Schriftführer,

g)   der 1. Beirat,

h)   der 2. Beirat.

 

2.        Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

3.        Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

4.        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes Mitglied des Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (Personalunion) ausüben, sofern dieses Amt nicht anderweitig besetzt werden kann.

5.        Scheidet ein Mitglied des Vorstandes - mit Ausnahme des gesetzlichen Vertreters - vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand die frei gewordene Stelle bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl-Mitgliederversammlung kommissarisch neu besetzen. Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig aus, wird der Verein bis zum Ablauf der Wahlperiode durch den 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

6.        Der Vorstand kann sich durch Fachleute beraten lassen und zu diesem Zweck Ausschüsse oder einen Beirat einsetzen, deren Aufgaben er selbstständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt.

7.        Der Vorstand tritt zusammen, wenn drei Viertel der Vorstandsmitglieder dies beantragen oder wenn zwingender Bedarf besteht. Die Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.

8.        Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann er die Einberufungsfrist anders regeln.

9.        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind, sofern diese Satzung nichts anderes regelt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

10.     Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

11.     Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 12 Vereinsordnungen

1.    Der Verein kann sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe geben.

2.    Zum Erlass und zur Änderung dieser Vereinsordnungen ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

3.    Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
a) Geschäftsordnung,

b) Beitragsordnung.

 

§ 13 Beiräte

Aus der Mitgliederversammlung sind Beiräte zu wählen. Sie haben die Aufgabe, die Imker über Themen zu unterrichten und den Vorsitzenden im Sinne dieser Satzung zu unterstützen.

 

§ 14 Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks

1.    Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks.

2.    Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

§ 15 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Vermögensbindung

1.           Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitgliederversammlung beträgt zwingend sechs Wochen.

2.           Der Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn in dieser Mitgliederversammlung Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

3.           Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten sechs Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4.           Der zuständige Landesverband ist vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu hören.

5.           Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

6.           Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins dem Landesinstitut für Bienenforschung in Celle zu, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte das Landesinstitut für Bienenforschung selbst aufgelöst sein, so fällt das
Vermögen ausschließlich gemeinnützigen, die Bienenzüchtung fördernden Körperschaften zu. Über die Verwendung beschließt die letzte Mitgliederversammlung nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 16 Sonderregelungen

(1)    Der Vorstand wird ermächtigt, formelle Änderungen dieser Satzung zu beschließen. Die Satzung vom 26.01.1960 wird hiermit ersatzlos aufgehoben.

 

Diese Satzung wurde am 01.11.2012 errichtet und tritt am 04.12.2012 in Kraft.

 

Wittmund, den 04.12.2012

 

 

                    Gez. Jens Wulf                                      Gez. Ewald Janßen

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1. Vorsitzender                                             2. Vorsitzender

 

 

 

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 26 Vorstand und Vertretung

 

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

 

§ 47 Liquidation

 

Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

 

§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine

 

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.